• Maßnahmen bei Regelverstößen

        •  

          Interventionsmaßnahmen bei Regelverstößen in der 1:1-Ausstattung

           

          Unser gemeinsam festgelegter Umgang mit Unterrichtsstörungen

           

          Art der Unterrichtsstörung

          Verletzung der Persönlichkeitsrechte:

          • Video-, Bild- oder Tonaufnahmen nur mit Einverständnis.
            • Generell gilt: Niemand darf gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt werden (§ 22 KunstUrhG). Zu unterrichtlichen Zwecken ist die Anfertigung von Video- und Tonaufnahmen ausnahmsweise zulässig, wenn dies für den Lernfortschritt erforderlich ist.
            • Deshalb sollte das Aufnehmen von Bildern und Tondateien ohne klaren Arbeitsauftrag durch die Lehrkraft und ohne Einholung der dafür erforderlichen Einverständniserklärung ausdrücklich untersagt werden.
            • In diesem Zusammenhang sollte auch vereinbart werden, dass keine Weitergabe oder kein Weiterversand an Dritte erfolgen darf. Das Tablet/Notebook darf ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen nicht für Video-, Bild- oder Tonaufnahmen genutzt werden.
          • Üble Nachrede
          • Cybermobbing

           

          Unser gemeinsam festgelegtes systemisches Konfliktmanagement

           

          • Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten:
            • sofortige Reaktion unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG)
            • einheitliche und konsequente Regelung: standardisierte Handlungsstrategien
            • Ansprechperson der Schule befragen / informieren
            • Sozialpädagogen / Psychologen mit einbeziehen:
            • Empathie und Mitgefühl fördern: Anleitung von Unterrichtsgesprächen und Projekten über Gefahren im Netz.

          Rechtliche Grundlage: Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG

          Rechtlich zulässige Maßnahmen

          • Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Tablet oder Notebook während des Unterrichts unerlaubt verwenden, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Endgerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.
          • Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet. Das Tablet/Notebook kann bei Verstößen gegen die Regeln vorübergehend von der Lehrkraft eingezogen werden.
          • Tipp: Aufforderung, das Gerät auszuschalten, um einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte absolut auszuschließen.

          Unzulässige Maßnahmen

          • Durchsuchung der privaten Endgeräte der Lernenden gegen deren Willen (Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte!)
          • Lehrkräfte können Schülerinnen und Schüler aber dazu auffordern, ihr Endgerät oder Inhalte darauf vorzuzeigen. Die Betroffenen haben jedoch das Recht, dies abzulehnen.

          Absprachen zur Reaktion

          • Beispiele für häufige Regelverstöße:
            • Fremdbeschäftigung (Social Media, Zocken)
            • unerlaubte Bild- und/oder Tonaufnahmen
            • Airdrop

          Diskussion über geeignete Vorgehensweisen und Maßnahmen

          • Welche Maßnahmen haben sich schon bewährt?
          • Brauchen wir einheitliche Maßnahmen im Klassenteam / an der ganzen Schule?
          • Reicht eine Ansprechperson aus dem Kollegium bei auftretenden Fragen / Situationen?
          • Wie gehen andere Schulen damit um?
          • Wie könnte ein Lösungsweg für unsere Schule aussehen?