Maßnahmen bei Regelverstößen
Interventionsmaßnahmen bei Regelverstößen in der 1:1-Ausstattung
Unser gemeinsam festgelegter Umgang mit Unterrichtsstörungen
Art der Unterrichtsstörung
Verletzung der Persönlichkeitsrechte:
- Video-, Bild- oder Tonaufnahmen nur mit Einverständnis.
- Generell gilt: Niemand darf gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt werden (§ 22 KunstUrhG). Zu unterrichtlichen Zwecken ist die Anfertigung von Video- und Tonaufnahmen ausnahmsweise zulässig, wenn dies für den Lernfortschritt erforderlich ist.
- Deshalb sollte das Aufnehmen von Bildern und Tondateien ohne klaren Arbeitsauftrag durch die Lehrkraft und ohne Einholung der dafür erforderlichen Einverständniserklärung ausdrücklich untersagt werden.
- In diesem Zusammenhang sollte auch vereinbart werden, dass keine Weitergabe oder kein Weiterversand an Dritte erfolgen darf. Das Tablet/Notebook darf ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen nicht für Video-, Bild- oder Tonaufnahmen genutzt werden.
- Üble Nachrede
- Cybermobbing
Unser gemeinsam festgelegtes systemisches Konfliktmanagement
- Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten:
- sofortige Reaktion unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG)
- einheitliche und konsequente Regelung: standardisierte Handlungsstrategien
- Ansprechperson der Schule befragen / informieren
- Sozialpädagogen / Psychologen mit einbeziehen:
- Empathie und Mitgefühl fördern: Anleitung von Unterrichtsgesprächen und Projekten über Gefahren im Netz.
Rechtliche Grundlage: Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG
Rechtlich zulässige Maßnahmen
- Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Tablet oder Notebook während des Unterrichts unerlaubt verwenden, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Endgerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.
- Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet. Das Tablet/Notebook kann bei Verstößen gegen die Regeln vorübergehend von der Lehrkraft eingezogen werden.
- Tipp: Aufforderung, das Gerät auszuschalten, um einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte absolut auszuschließen.
Unzulässige Maßnahmen
- Durchsuchung der privaten Endgeräte der Lernenden gegen deren Willen (Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte!)
- Lehrkräfte können Schülerinnen und Schüler aber dazu auffordern, ihr Endgerät oder Inhalte darauf vorzuzeigen. Die Betroffenen haben jedoch das Recht, dies abzulehnen.
Absprachen zur Reaktion
- Beispiele für häufige Regelverstöße:
- Fremdbeschäftigung (Social Media, Zocken)
- unerlaubte Bild- und/oder Tonaufnahmen
- Airdrop
Diskussion über geeignete Vorgehensweisen und Maßnahmen
- Welche Maßnahmen haben sich schon bewährt?
- Brauchen wir einheitliche Maßnahmen im Klassenteam / an der ganzen Schule?
- Reicht eine Ansprechperson aus dem Kollegium bei auftretenden Fragen / Situationen?
- Wie gehen andere Schulen damit um?
- Wie könnte ein Lösungsweg für unsere Schule aussehen?
- Video-, Bild- oder Tonaufnahmen nur mit Einverständnis.