Antrag auf Schulbegleitung
Information für Sorgeberechtigte zum Antrag auf Schulbegleitung für ein Kind mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII)
Stand: April 2024
Liebe Sorgeberechtigte,
die Schule sieht bei Ihrem Kind erhöhten Unterstützungsbedarf durch die Kinder- und Jugendhilfe:
Wie geht es nun weiter und was müssen Sie tun?
- Bitte teilen Sie der Schule mit, welche Unterstützung Ihr Kind bereits bekommt (z. B. Logopädie, Nachhilfe, Ambulante Erziehungshilfe) und ob es bereits eine fachärztliche Anbindung wegen der bestehenden Schwierigkeiten gibt.
- Sie müssen einen Antrag auf Schulbegleitung im zuständigen Sozialbürgerhaus (SBH) stellen, Informationen erhalten Sie unter http://www.muenchen.de/sbh oder telefonisch unter 089 233-96833.
- Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) des SBH fordert bei Ihnen folgende Unterlagen an, die Sie bitte vollständig beim SBH abgeben müssen:
• medizinische Stellungnahme (Termin bei einer Fachärztin/ einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, z. B. über http://www.kvb.de/patienten/terminservice, das SBH übernimmt bis zu 150 € Schreibgebühren)
• von der Schule Ihres Kindes ausgefüllter „Fragebogen Schulbegleitung“
• Zeugniskopien Ihres Kindes
• von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Schweigepflichtentbindungen
- Sie können sich schon vorab über verschiedene Anbieter von Schulbegleitungen informieren, Informationen dazu erhalten Sie im SBH.
- Der Psychologische Dienst (PD) des SBH prüft, ob die Schulbegleitung die geeignete Unterstützung darstellt und genehmigt werden kann, oder ob andere oder zusätzliche Hilfen geeignet sind. Wenn nötig, werden Sie von diesem zu einem Gespräch eingeladen.
Sollte eine Hospitation durch den PD im Unterricht Ihres Kindes erforderlich sein, werden Sie vorher entsprechend informiert.
- Sie erhalten nach der Prüfung durch das SBH einen schriftlichen Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung der Schulbegleitung, über den Sie bitte die Schule informieren.
Wird die Schulbegleitung genehmigt, dann suchen Sie bitte über einen Anbieter von Schulbegleitung eine geeignete Person, bei Bedarf können Sie im SBH Unterstützung bekommen.
Bitte beachten Sie, dass
- nahe Verwandte und Personen aus dem Lebensumfeld des Kindes als Schulbegleitung grundsätzlich nicht in Frage kommen.
- das SBH die Kosten der Schulbegleitung erst ab der schriftlichen Genehmigung übernimmt.
- für jedes Schuljahr neu ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt werden muss (nach Möglichkeit bis spätestens 31. Mai).