• Regelwerk zum Umgang mit digitalen Endgeräten

        • Regelwerk zum Umgang mit digitalen Endgeräten an der Mittelschule am Echardinger Grünstreifen

          Die folgenden Regeln gelten während des schulischen Unterrichts sowie in Klassenzimmern/Fachlehrsälen und betreffen alle digitalen Endgeräte, z. B. Smartphones, Smartwatches o. Ä.

          Rechtsgrundlage: BayEUG Art. 56

          1. Die digitalen Endgeräte dürfen im Unterricht keineswegs hörbar oder sichtbar mitgeführt werden.
          2. Vor dem Unterrichtsbeginn im Klassenzimmer/Fachlehrsaal werden die digitalen Endgeräte eingesammelt und bei Unterrichtsschluss im Klassenzimmer/Fachlehrsaal wieder an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben.
          3. Für die Recherche von Unterrichtsinhalten kann das digitale Endgerät als Medium eingesetzt werden. Den jeweiligen unterrichtlichen Einsatz verantwortet die unterrichtende bzw. aufsichtführende Lehrkraft.
          4. Digitale Endgeräte dürfen nur für den von der aufsichtführenden Person festgelegten unterrichtlichen Zweck verwendet werden. Die Verwendung von APPs, welche nur für private Zwecke vorgesehen sind (Messenger-Dienste, Social-Media etc.), dürfen keineswegs Gegenstand der Internetrecherche sein.
          5. Bei der Ausgabe der digitalen Endgeräte kann die aufsichtführende Person nach eigenem Ermessen einen Nachweis darüber verlangen, wem das Gerät gehört.
          6. Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des digitalen Endgeräts wird keine Haftung durch die Schule oder aufsichtführende Person übernommen. Prinzipiell bleibt das Mitführen von unterrichtsfremden Gegenständen untersagt.
          7. Bei begründetem Verdacht auf unerlaubte Nutzung darf das Gerät innerhalb des Schul- und Unterrichtstages eingezogen werden.
          8. Bei Leistungsnachweisen wird das Bereithalten oder Nutzen von digitalen Endgeräten als Unterschleif gewertet und mit Note 6 bewertet.